Eingangsformel
Der
Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in
öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai
des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche
vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als
Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen
worden ist.
Auf
Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten
durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und
verkündet.
Das
Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Präambel
Im
Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem
vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das
Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses
Grundgesetz gegeben.
Die
Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier
Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet.
Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
I
Grundrechte: Artikel 1 -19
Artikel
1
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in
der Welt.
(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel
2
(1)
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz verstößt.
(2)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In
diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen
werden.
Artikel
3
(1)
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2)
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hin.
(3)
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden.
Artikel
4
(1)
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind
unverletzlich.
(2)
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3)
Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe
gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel
5
(1)
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet
nicht statt.
(2)
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze
der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3)
1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die
Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel
6
(1)
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der
staatlichen Ordnung.
(2)
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht
der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über
ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3)
Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder
nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden,
wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus
anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4)
Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der
Gemeinschaft.
(5)
Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und
ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen
Kindern.
Artikel
7
(1)
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2)
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die
Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3)
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit
Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Religionsgemeinschaften erteilt. 3Kein Lehrer darf gegen
seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu
erteilen.
(4)
Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen
bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den
Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in
der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht
hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine
Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der
Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der
Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5)
Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse
anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie
als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche
Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6)
Vorschulen bleiben aufgehoben.
Artikel
8
(1)
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder
Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2)
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden
Artikel
9
(1)
Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu
bilden.
(2)
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3)
Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für
jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden,
die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind
nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel
87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen
Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung
der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im
Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Artikel
18
Wer
die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die
Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5
Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die
Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder
das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese
Grundrechte. 2Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch
das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
II
Bund und Länder: Artikel 20 - 37
Artikel
20
(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und
sozialer Bundesstaat.
Wikipedia.de:
Der Begriff Sozialstaat
(also
die Sozialstaatlichkeit oder das Sozialstaatsprinzip) fordert als
generelle Sozialbindung staatlichen Handelns die
politisch-demokratische Überformung der Marktprozesse nach
Maßstäben so genannter sozialer Gerechtigkeit[1]
(auch: „sozialer Ausgleich“, „Umverteilung“)
und sozialer Sicherheit (in den Existenzgrundlagen der Menschen
insbesondere bei Einkommen, Bildung und Gesundheit). Die Idee
steht eng im Zusammenhang mit dem Begriff der sozialen
Marktwirtschaft. Sie impliziert somit zugleich die Notwendigkeit
wie auch das Misstrauen zum freien Markt. Eine Konkretisierung
des Begriffes ist im deutschen Grundgesetz ausgespart. Die
Ausgestaltung obliegt daher allein dem Gesetzgeber mittels so
genannter Sozialpolitik.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in
Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung,
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und
Recht gebunden.
(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen,
haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere
Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel
21
(1)
Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes
mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß
demokratischen Grundsätzen entsprechen. 4Sie müssen
über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über
ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2)
Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer
Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische
Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind
verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit
entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3)
Das Nähere regeln Bundesgesetze
III
Der Bundestag: Artikel 38 - 49
Artikel
38
(1)
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und
Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2)
Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die
Volljährigkeit eintritt.
(3)
Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Die
Gesetzgebung: Artikel 70 - 82
Artikel
79
(1)
Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden,
das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert
oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die
eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung
oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand
haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt
sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen
des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der
Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des
Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung
beschränkt.
(2)
Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des
Bundesrates.
(3)
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche
Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt
werden, ist unzulässig
Artikel
146
Dieses
Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit
Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert
seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in
Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung
beschlossen worden ist.
Wikipedia.de:
Die Ewigkeitsklausel
verhindert jedoch nicht, dass sich das deutsche Volk eine das
Grundgesetz ablösende Verfassung schaffen könnte, auch
wenn diese Veränderungen mit sich bringt, die eigentlich
durch die Ewigkeitsklausel verhindert werden sollen. Diese
Möglichkeit, eine neue Verfassung zu schaffen, sieht Art.
146 des Grundgesetzes in der alten wie in der neuen Fassung vor.
Viele Verfassungsrechtler nehmen allerdings an, Artikel 146 sei
in der alten Fassung mit der Deutschen Wiedervereinigung außer
Kraft getreten, und die neue Fassung sei unwirksam, soweit sie
Änderungen betreffe, die nach Artikel 79 Abs. 3 unzulässig
sind.
Ein
wenig bekannter Umstand ist, daß das Grundgesetz selber
sagt, daß es weder eine Verfassung ist, noch vom Deutschen
Volke in freier Entscheidung beschlossen und in Kraft gesetzt
wurde. Deutschland besitzt also nach wie vor keine Verfassung, 20
Jahre nach der Einheit und über 60 Jahre nach dem Ende des
2. Weltkrieges.
Jedenfalls,bei
grundgesetzkonformer Auslegung enthielt und enthält diese
Norm (auch) einen Verfassungs(gebungs)auftrag an das gesamte
deutsche Volk, das GG nach Erreichen der vollen Souveränität
und der Wiedervereinigung Deutschlands durch eine Verfassung mit
Endgültigkeitsanspruch zu ersetzen.
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